Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
- Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Sonderabsprachen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen, werden nur anerkannt, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
- Die Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte (freie Mitarbeiter etc.) ausführen lassen.
- Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers angenommen hat.
- Angebote des Auftragnehmers sind keine Vertragsanträge, sondern Aufforderungen an den Auftraggeber, solche Anträge abzugeben (unverbindliche Angebote).
- Urheberrecht, Rechte Dritter
- Die deutsche Gesetzgebung sieht bei Veröffentlichung von Film- und Tonaufnahmen vielfältige Einschränkungen in Bezug auf Leistungsschutz- und Personenrechte vor. Filmaufnahmen – auch die einer privaten Veranstaltung – dürfen daher in den meisten Fällen nicht öffentlich vorgeführt (oder öffentlich im Internet zugänglich gemacht werden), sofern nicht sämtliche Rechte der beteiligten Dritten (z.B. Bands, Interpreten, Komponisten) vorab geprüft und erworben werden. Aus diesem Grund erstellt der Auftragnehmer Filme lediglich für die private Vorführung. Sollte zusätzlich die Produktion eines öffentlich vorführbaren Trailers Vertragsbestandteil sein, so greifen wir dabei ausschließlich auf so genannte GEMA-freie Musik zurück, die im Allgemeinen eine flexiblere Veröffentlichung im Internet erlaubt. Das darüberhinausgehende Einholen und Verschaffen etwaiger erforderlicher Rechte Dritter (urheberrechtliche Nutzungsrechte und sonstige Rechte, insbesondere weitere Immaterialgüterrechte) durch den Auftragnehmer ist nicht Gegenstand des Vertrages. Sofern auf besonderen Wunsch des Auftraggebers für die Ausführung der beauftragten Dienst-leistung durch den Auftragnehmer solche Rechte benötigt werden, beschafft der Auftraggeber diese und räumt sie dem Auftragnehmer ein. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten für die Rechte, Rechteeinholung und deren Verwendung. Soweit dem Auftragnehmer wegen der Verletzung von Rechten Dritter im Zusammenhang mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und übernimmt sämtliche gestellten Forderungen bezüglich Rechte Dritter jeglicher Art.
- Werden bei der Produktion Filmmusik verwendet, deren Verwertung nicht der GEMA unterliegt, sondern ein Nutzungsrecht beim Auftraggeber unterliegen, fallen zusätzliche Lizenzgebühren für den Auftraggeber an. Die Höhe dieser Lizenzgebühr richtet sich nach dem Entgelt für das dem Auftragnehmer eingeräumte Nutzungsrecht.
- Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Auftraggeber zu sorgen. Er hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.
- Digitale Fotografie
- Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Fotos des Auftragnehmers auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Urheber muss stets vermerkt sein, soweit der Auftraggeber nicht die Eigentumsrechte erworben hat.
- Für die Datenspeicherung verwendet werden USB-Sticks oder BD-R, die innerhalb der Garantie des Herstellers als einwandfrei deklariert sind. Für Schäden, die durch das Übertragen von uns gelieferter Daten in einem Computer entstehen, leisten wir keinen Ersatz.
- Bei Fotoabzügen kann es im Vergleich zu dem digitalen Bild zu geringen Farb- und Kontrastabweichungen kommen. Dies beruht darauf, dass der Monitor der Kunden evtl. andere Kalibrierungs- und Farbeinstellungen aufweist. Es stellt daher keinen Reklamationsgrund dar.
- Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und nach Abschluss des Auftrags zu löschen.
- Leistung und Gewährleistung
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
- Der Auftragnehmer kann den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Auftragnehmer hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
- Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Fotos und Filme stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen und Videografen unterliegen. Reklamationen und Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten. sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
- Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Nebenkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
- Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz für Folgeschäden an anderen Sachen als der gelieferten Ware selbst oder am sonstigen Vermögen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit er nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nur fahrlässig zu vertreten hat und die Schäden nicht das Ergebnis einer wesentlichen Vertragsverletzung sind.
- Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Auftragnehmers liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
- Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste B. bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen abgelichtet werden. Der Auftragnehmer ist aber stets bemüht dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist.
- Der Auftragnehmer wählt die Fotos/Filmszenen aus, die dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden und stellt dem Auftraggeber eine Kopie des Filmwerks auf dem vereinbarten Speichermedium zur Verfügung, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt.
- Beim Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber ein Verbesserungsanspruch durch Auftragnehmer zu um die Beseitigung des Mangels oder der Lieferung mangelfreien Material zu gewehrleisten. weitere Änderungen des Filmwerkes die nicht beim Verbesserungsanspruch angegeben worden sind, werden zusätzlich vergütungspflichtig. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Auftragnehmer abgelehnt, steht dem Auftraggeber ein Preisminderungsanspruch zu. Verwackelte Scene die nicht verhindert werden könnten zählen nicht dazu, für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei verschiedene Kameras bzw. Aufnahmewinkel gelten nicht als erheblicher Mangel. Mängel können nur anerkannt werden, wenn sie sich auf technische Unvollkommenheiten der gelieferten Waren beziehen. Geschmackliche Beanstandungen gelten nicht als Mängel.
- Beanstandungen, gleich welcher Art, müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von einer Kalenderwoche nach Übergabe bzw. Anlieferung des Werkes an den Auftraggeber beim Auftragnehmer eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Spätere Anzeige Mängel werden nicht anerkannt.
- Eine Abspielgarantie für übergebenes Speichermedium (DVD, Blu-ray, Speicherkarten oder USB-Stecker) bezüglich beim Auftraggeber genutzter Hardware (bedingt durch die hohe Anzahl unterschiedlicher Player die auf dem Markt sind) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Bei einem Ausfall Technischer Geräte haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Dem Auftraggeber ist der Stil des Fotografen bekannt. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten. - Der Auftragnehmer haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers des Fotomaterials. Dies gilt im Besonderen bei digitalen Druckerzeugnissen, Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies sind kein Fehler des Werkes und eine Reklamation hierdurch nicht berechtigt.
- Bei höherer Gewalt, Krankheit oder technischen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann er vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erstattet der Auftragnehmer bereits vereinnahmte Zahlung an den Auftraggeber zurück.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zur dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen Bild und Filmmaterials. RAW-Aufnahmen verbleiben beim Auftragnehmer, eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
- Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Während eines Foto- oder Filmtermins ist das Fotografieren bzw. Filmen durch Mitbewerber nicht gestattet, Soweit der Auftraggeber das ausdrücklich erwünscht. Das Fotografieren durch Gäste und Angehörige ist gestattet, solange die Auftragnehmer nicht dadurch behindert werden.
- Für nicht gelingen von Aufnahmen durch andere Fotografen, Videografen die nicht von Auftragnehmer gestellt werden bzw. Gäste oder sonstige Umstände wird keine Haftung übernommen.
- Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde ist ein Anspruch des Auftraggebers auf Aushändigung des Rohmaterials ausgeschlossen.
- Nutzungsrechte
- Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von dem Auftragnehmer überlassenen Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Filmwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 6 Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt, Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich nur ein Vorführrecht (§19 Abs. 4 UrhG) als einfaches Nutzungsrecht (§31 Abs. 2 UrhG).
- Die Vervielfältigung und die Weitergabe an Dritte werden für private Zwecke eingeräumt. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht gestattet. Die Eigentumsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen über.
- Soweit der Auftraggeber nicht die Eigentumsrechte erworben hat. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrecht bleibt der Auftragnehmer berechtigt, die Bilder, Filme, im Rahmen seiner Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration zu verwenden (z.B. für Ausstellungen, Messen, Homepage, Blog, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.), wenn der Auftraggeber hierzu ein mündliches oder schriftliches Einverständnis erklären.
- Für Auftraggeber die im Interesse der Öffentlichkeit stehen, oder aus sonstigen Gründen die Verwendung des Fotomaterials bzw. Filmmaterials durch den Auftragnehmer ablehnen, müssen Exklusivrechte und eine Sperrung der Fotos gesondert schriftlich vereinbart werden.
- Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer eine eigene kreative Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung des Filmbildwerkes.
- Den Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall einer öffentlicheren Vorführung (§15 Abs. 3 UrhG) auch Nutzungsrecht Dritter betroffen sein können, für die der Auftraggeber/Auftragnehmer keine Lizenzrechte hat. Hierdurch fallen zusätzliche Vergütungen (Verwertung der GEMA) an.
- Für den Inhalt und die Richtigkeit der Darstellung wird keine Gewähr von Auftragnehmer übernommen.
- Die Verbreitung von Bildern des Auftragnehmers im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gestattet.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Nebenpflichten
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach 2 Werktagen ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
- Der Auftraggeber ist verantwortlich, dass vor Auftragsbeginn sämtliche erforderlichen Film- und Fotogenehmigung für den Auftragnehmer einzuholen. Das Betrifft sowohl auf Örtlichkeiten, Personen unter anderen alle urheberrechtlichen geschützte Darstellungen von Kunstwerken als auch der Zustimmung von Behörden, Beamten, Veranstalter, Betreiber, anwesende Personen insbesondere Geistliche, Zeremonienleiter, Bands und andere Künstler, die an dem Drehtag gefilmt/fotografiert werden könnten. Dies umfasst nicht ausschließlich, aber im Besonderen die Rechte zu Film-Fotoarbeiten an allen Orten, an denen sich der Auftraggeber aufhalten wird.
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen. Dazu gehören Ablaufplan mit allen wichtigen Zeiten und Wegbeschreibungen der Kirche, Standesamt, Feier Location, Sonderwünsche etc. für die gesamte Hochzeit und evtl. Foto-, Video- und Motivwünsche.
- Filmgenehmigungen für Kirche, Standesamt und Location etc. (Ob Kameras und Licht erlaubt sind), Musikwünsche für einen Hochzeitsfilm müssen spätestens am Tag der Hochzeit dem Auftragnehmer vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird der Auftragnehmer eigene Musik auswählen.
- Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt uns von Ansprüchen Dritter frei.
- Bei Veranstaltungen, die mehr als 4 Stunden sind bis zu 30 Minuten der Arbeitszeit des Fotografen für Aufbau und Vorbereitung enthalten. Pausen werden nach Absprache mit dem Auftraggeber vor Ort vereinbart, verlängern jedoch nicht den vereinbarten und gebuchten Zeitrahmen. Besonders bei Halb- oder Ganztagesbuchungen sind dem Auftragnehmer und seinem Erfüllungsgehilfen Assistent zudem angemessen mit Speisen und Getränken zu versorgen.
- Verlust und Beschädigung
- Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Auftragnehmer aus welchem Rechtstitel immer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
- Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
- Für den Fall des Verlusts oder Beschädigung übergebener Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc. und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
- Die Zusendung (Postweg) und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
- Honorar, Eigentumsvorbehalt
- Maßgeblich ist das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt sich dieses nach der aktuellen allgemeinen Preisliste des Auftragnehmers zuzüglich aller Auslagen und Kosten vorbehaltlich einer hierzu geschlossenen Individualvereinbarung.
- Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
- Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Auftragnehmer erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
- Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
- Rabatte jeglicher Form sind nicht übertragbar, auszahlbar oder kombinierbar
- Nach Erledigung des Auftrags ist der Rechnungsbetrag sofort fällig ohne Skontoabzug, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
- Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
- In einem Pauschalangebot sind Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor – und Materialkosten, Studiomieten etc.) enthalten, sonst sind sie vom Auftraggeber zu tragen.
- Mit Zustandekommen des Vertrags wird eine Anzahlung fällig. Die Kosten sind am Tag des Shootings in bar zu begleichen oder bei der Übergabe der Bilder oder per Vorkasse gezahlt werden. Bei Präsentationsprodukten (z. Bsp. Büchern) ist eine Anzahlung von 50% zu entrichten.
- Das Honorar ist spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen, soweit in der Rechnung keine kürzere Zahlungsfrist angegeben ist. Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 10% p.a. zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahnspesen und die Kosten auch außergerichtlicher anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
- Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
- Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, wird ein Honorar für die angefangene Verlängerung stunde berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde.
- Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen,, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern kein Pauschalpreis vereinbart worden war, Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist.
- Soweit Auftraggeber nicht die Eigentumsrechte erworben hat, wird bei jeglicher unberechtigten Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes (ohne Zustimmung des Auftragnehmers) erfolgten Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials (Filmmaterials) zu kommerziellen Zwecken, ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen.
- Stornierungen werden nur in schriftlicher Form anerkannt. Bei Stornierungen des Auftrages (Absage des Shooting Termins) durch den Auftraggeber wird die vereinbarte Vergütung in Höhe von 20% fällig und ist von ihm zu zahlen. (Anzahlung wird einbehalten bzw. verrechnet), sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
- Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis des Auftragnehmers 14 Tage vor dem vereinbarten Termin vom Vertrag zurück, mangels anderer Vereinbarung steht dem Auftragnehmer die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. Anzahlungen werden bei Vertragsrücktritt oder Nichteinhalten des Fototermins nicht erstattet.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden Forderungen einschließlich der aus der Lieferung erwachsenen Nebenforderung im Eigentum des Auftragnehmers.
- Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
- Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine Sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
- Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen bzw. Videografen als Gerichtstand vereinbart.
Diese AGB gelten ab dem 01.05.2018, alle früheren AGB verlieren ihre Gültigkeit.
Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 BGB